GESCHÄFTSORDNUNG DER
GROSSKOMTUREI MÜNCHEN -
WEINBRUDERSCHAFT DER PFALZ
PRÄAMBEL
Artikel 9 der Ordensregel der Weinbruderschaft der
Pfalz (im Weiteren WdPf) schreibt vor, daß eine Geschäftsordnung die inneren Verwaltungsangelegenheiten
der WdPf zu regeln hat. Aufgrund der Besonderheiten
der Großkomturei
München-Weinbruderschaft der Pfalz (im Weiteren Großkomturei) wird in Abstimmung mit der Großkomturei die nachfolgende von der Geschäftsordnung der WdPf abweichende Geschäftsordnung erlassen.
I. ORGANE
a) der Konvent
b) das Kapitel
II. DER
KONVENT
1. Der
Konvent besteht aus allen Mitgliedern der Großkomturei.
Hinsichtlich seiner Aufgaben gilt Artikel 5 Zi.5, c) der Ordensregel der WdPf entsprechend. Darüber hinaus wählt der Konvent zwei
Kassenprüfer mit einer Amtsdauer von drei Jahren, bei nachträglicher Wahl
entsprechend kürzer.
2. Der
Großkomtur hat den Konvent mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Konvent
ist außerdem innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
3. Den
Vorsitz führt der Großkomtur, bei dessen Abwesenheit der Kanzler oder ein vom
Großkomtur zu bestimmender Kapitular. Die Versammlung faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
III. DAS
KAPITEL
1. Mitglieder
des Kapitels sind
a) der
Großkomtur
b) der Kanzler
c) der
Schatzmeister
d) der Secretarius und Chronist
e) Kapitulare
für besondere Aufgaben
2.
Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Kapitels gilt Art. 5 der
Ordensregel der WdPf entsprechend. Kapitulare sollten
in der Regel zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre Mitglied der WdPf sein. Der Großkomtur wird vom Ordensmeister der WdPf berufen. Die übrigen Mitglieder des Kapitels werden
von dem Konvent gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, bei
Nachwahl entsprechend kürzer. Der Großkomtur beruft die vom Konvent gewählten
Kapitulare in die in Zi.1 genannten Aufgaben.
3. Der
Großkomtur repräsentiert die Großkomturei und hat den Vorsitz im Konvent und im
Kapitel. Er hat das Kapitel mindestens drei Mal im Jahr einzuberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unter II. 2. und II. 3. und die der WdPf unter II.2. bis II.10. sinngemäß.
IV. SONSTIGES
Hinsichtlich aller nicht in dieser Geschäftsordnung
geregelten Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung der WdPf
entsprechend.